Jugendabteilung Satzung

 

Anlage 7

Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Oldendorf

§ 1 Name

Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Oldendorf ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

§ 2 Aufgaben

Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere,

  1. ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,
  2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
  3. das Gemeinschaftsleben und demokratische Lebensformen unter Jugendlichen zu fördern

§ 3 Mitglieder

  1. In die Jugendabteilung kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde und Umgebung hat. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
  2. Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres und bis vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.
  3. Ein Aufnahmeantrag ist mit der schriftlichen Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters an die Wehrführung zu richten.
  4. Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung über die endgültige Aufnahme.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet

  1. durch Erklären des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter,
  2. durch den Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres,
  3. in begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten in der Jugendabteilung

  1. Jedes Mitglied in der Jugendabteilung hat das Recht,
  1. bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schulungs- und Ausbildungsangeboten in der Jugendabteilung aktiv mitzuwirken,
  2. in eigener Sache gehört zu werden,
  3. den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.
  1. Die Mitglieder der Jugendabteilung sind verpflichtet,
  1. an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
  2. bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
  3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
  4. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung oder deren Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,
  5. für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

§ 6 Organe der Jugendabteilung

Organe der Jugendabteilung sind

  1. die Jugendversammlung und
  2. der Jugendfeuerwehrausschuss

§ 7 Jugendversammlung

  1. Die Mitglieder der Jugendabteilung bilden unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung die Jugendversammlung. Die Wehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
  3. Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
  4. Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendabteilung vorzulegen hat.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss

  1. Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
    1. die Jugendgruppenleitung,
    2. die Jugendgruppenführung,
    3. die Schriftführung,
    4. die Kassenführung.
  1. Der Jugendfeuerwehrausschuss
    1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
    2. legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
    3. legt die Jahresrechnung der Jugendversammlung vor,
    4. wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
    5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
  2. Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ein, die oder der an der Ausschusssitzung beratend teilnehmen kann.

§ 9 Jugendgruppenleitung

  1. Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr der Jugendabteilung angehört.
  2. Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendabteilung verantwortlich.
  3. Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendabteilung im Jugendforum auf der Ebene des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes.

§ 10 Wahlen

  1. Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
  2. Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 16 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
  3. Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
  4. Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertretung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
  5. Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.

§ 11 Kameradschaftspflege

  1. Der Jugendabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenführung der Jugendabteilung nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.
  2. Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendabteilung aufzustellen. Der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen.
  3. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendversammlung von der Kassenführung der Mitgliederversammlung Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.

§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit

  1. Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
  2. Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
  3. Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.
  4. Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung.Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.
  5. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.
  6. Im Sinne einer funktionierenden Integration sollen Mitglieder der Jugendabteilung ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Wehrführungen sollen dieses mit geeigneten Maßnahmen ermöglichen und fördern.

    Satzung Jugendabteilung FW Oldendorf

 

 

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